Flyers SB Wien

Achtung bei Post von der Behörde!

Verlieren Sie nicht Ihr Recht!

Dieser Beitrag wurde zuletzt am 28.09.2023 aktualisiert

Achtung bei Bescheiden und Beschwerdevorentscheidungen!

Bescheid

Wenn Sie mit einem Bescheid der MA 40 nicht einverstanden sind, müssen Sie fristgerecht eine Bescheidbeschwerde einbringen.
Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Die Zustellung erfolgt grundsätzlich mit der Ankunft  des Schreibens im Briefkasten.

Wenn Sie mit einer Beschwerdevorentscheidung der MA 40 nicht einverstanden sind, müssen Sie fristgerecht einen Vorlageantrag einbringen.
Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.
Damit wird Ihre Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.

Sie finden die Dauer der Rechtsmittelfrist unter dem Punkt „Rechtsmittelbelehrung“ auf Ihrem Bescheid bzw. Ihrer Beschwerdevorentscheidung.

Ganz egal, ob Sie gute Argumente gegen den Bescheid der Behörde haben oder nicht:
Wenn Sie die Frist verpassen, verlieren Sie grundsätzlich Ihr Recht.

Sie müssen daher jedenfalls eine Beschwerde bzw. einen Vorlageantrag erheben, bevor es zu spät ist.

Maßgeschneiderte Musterbeschwerden und einen Mustervorlageantrag sowie Ausfüllhilfen finden Sie unter „Downloads“.

Stellen Sie sicher, dass wir noch ausreichend Zeit für die Unterstützung beim Verfassen Ihres Rechtsmittels haben, wenn Sie einen Beratungstermin bei der Sozialberatung Wien vereinbaren.

Unterstützung beim Verfassen Ihrer Beschwerde/ Ihres Vorlageantrages können wir nur gewährleisten, sofern die Rechtsmittelfrist ab Ihrem Termin bei uns noch läuft!

Vereinbaren Sie aber jedenfalls telefonisch(!) einen Termin und schicken Sie Ihre Dokumente im Anschluß an beratung@sozialberatungwien.at!

Übrigens: Die Erhebung eines Rechtsmittels (Beschwerde oder Vorlageantrag) und das gesamte Verfahren sind kostenlos!

Dauer der Beschwerdefrist unter "Rechtsmittelbelehrung"

Achtung bei Aufforderungen und Belehrungen!

Aufgrund einer Aufforderung gemäß §16 WMG sind Sie verpflichtet, der Behörde innerhalb einer gewissen Frist bestimmte Angaben zu tätigen, Unterlagen vorzulegen und womoglich bestehende Ansprüche geltend zu machen.
Wenn Sie dieser Pflicht nicht vollständig und innerhalb dieser gesetzten Frist nicht nachkommen, kann dies zu einer Abweisung Ihres Antrages oder Einstellung Ihrer laufenden Leistung führen.

Nehmen Sie daher umgehend Kontakt zur Behörde auf, wenn Sie Probleme bei der Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflichten haben und bitten Sie gegebenenfalls schriftlich um Fristerstreckung!
Die Sozialberatung Wien steht Ihnen bei Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

Im Fall der Belehrung gemäß § 15 WMG kann die Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten (Einsatz der Arbeitskraft) zu einer stufenweisen Kürzung (zunächst um 25%, dann um 50% bis zur gänzlichen Einstellung) von erhaltenen Leistungen führen.
Der in der Mindestsicherung enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ist aber jedenfalls von der Kürzung ausgenommen.
(Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung beim AMS gibt es aber z.B. für arbeitsunfähige Personen, Personen ab dem Regelpensionsalter, bestimmte Personen mit Kinderbetreuungspflichten, usw.)

Wenn die Behörde von einer Verletzung Ihrer Pflichten gemäß § 16 WMG oder § 15 WMG ausgeht, muss Ihnen  ein Bescheid ausgestellt werden.
Stellen Sie, unabhängig von einer möglichen Beschwerdeführung(!), jedenfalls sofort einen neuen Antrag, wenn Ihr Antrag per Bescheid aufgrund der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß
§ 16 WMG abgewiesen wird.

Aufforderung
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Vereinbaren Sie einen Termin unter 01 9978043. Sie erreichen uns zu folgenden Zeiten:

Montag 09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr
Montag 09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
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Schicken Sie alle für die Beratung notwendigen Dokumente (z.B. Bescheid) falls vorhanden an beratung@sozialberatungwien.at!

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Haben Sie schon Post von der Behörde bekommen? Verpassen Sie keine wichtigen Fristen!