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Anspruch auf Mindestsicherung
Was sind die Voraussetzungen?
Die Voraussetzungen:
Bei der Frage, ob Sie die Wiener Mindestsicherung beziehen können, sind nachstehende Punkte relevant:
Übrigens: Kennen Sie schon unsere Web-App? Sie beantwortet Ihnen nach wenigen Fragen, ob ein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung wahrscheinlich ist.

1. Wohnort
Sie müssen Ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und Ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten.
2. Volljährigkeit
Um Wiener Mindestsicherung beantragen zu können, müssen Sie Ihr 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Bedarfsgemeinschaft & Mindeststandard
Die Frage mit wem Sie zusammenleben kann von entscheidender Bedeutung für die Höhe Ihres Anspruches sein. Lesen Sie mehr unter: Berechnung der Wiener Mindestsicherung.
4. Staatsbürgerschaft & Aufenthaltstitel
Ob der Anspruch auf Mindestsicherung gegeben ist, hat auch mit der Frage Ihrer Nationalität zu tun. Für Österreicher*innen, EU-Bürger*innen und Drittstaatsangehörige gelten verschiedene Regelungen. EU-Bürger*innen und Drittstaatsangehörige brauchen grundsätzlich einen besonderen Aufenthaltstitel damit sie Leistungen der Wiener Mindestsicherung beziehen können.
5. Vermögen
Bevor Mindestsicherung beansprucht werden kann, darf bestimmtes Vermögen nur bis zu einer gewissen Wertgrenze bestehen. Lesen Sie mehr unter: Berechnung der Wiener Mindestsicherung.
6. Einkommen
Nicht nur Ihr eigenes Einkommen, sondern auch jenes der Personen, mit der Sie Ihren Haushalt teilen, kann Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Mindestsicherung haben. Nicht jede Art von Einkommen wird dabei angerechnet. Lesen Sie mehr unter: Berechnung der Wiener Mindestsicherung.
7. Ausbildung
Unter Umständen kann die Absolvierung einer Ausbildung dazu führen, dass gar kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. Lesen Sie mehr unter: Wiener Mindestsicherung und Ausbildung.
Schritt 1: Ermittlung der Personen, die Wiener Mindestsicherung beziehen
Alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Ausnahmen: Keine Bedarfsgemeinschaft besteht zum Beispiel zwischen Personen,
- die in einer Wohngemeinschaft ("WG") leben,
- die volljährig sind und mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben,(Ausnahme: Sie sind unter 21 Jahre alt und befinden sich in einer Schulausbildung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde. Diesfalls besteht eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern, außer es liegt dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor),
- keine Bedarfsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn ein Paar (verheiratet/eingetragene Partnerschaft/Lebensgemeinschaft) im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebt. Dann bilden das Paar bzw. die Eltern eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Schritt 1: Ermittlung der Personen, die Wiener Mindestsicherung beziehen
Alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Ausnahmen: Keine Bedarfsgemeinschaft besteht zum Beispiel zwischen Personen,
- die in einer Wohngemeinschaft ("WG") leben,
- die volljährig sind und mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben,(Ausnahme: Sie sind unter 21 Jahre alt und befinden sich in einer Schulausbildung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde. Diesfalls besteht eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern, außer es liegt dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor),
- keine Bedarfsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn ein Paar (verheiratet/eingetragene Partnerschaft/Lebensgemeinschaft) im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebt. Dann bilden das Paar bzw. die Eltern eine eigene Bedarfsgemeinschaft.