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Antrag auf mindestsicherung

Wie & wo ist der Antrag zu stellen? Was ist sonst noch zu beachten?

Dieser Beitrag wurde zuletzt am 25.09.2023 aktualisiert

Die Antragstellung

Die Wiener Mindestsicherung steht frühestens ab der Antragstellung zu. Die in Wien zuständige Behörde ist die Magistratsabteilung 40. Der Antrag kann digital oder analog per Formular gestellt werden.

Wenn Sie den Antrag online stellen wollen, klicken Sie hier: Antrag Online.
Das Antragsformular zum Download finden Sie hier: Downloads.
Die Antragsformulare liegen auch in allen Wiener Sozialzentren auf.

Zusätzliche Informationen zur Antragstellung finden Sie außerdem auf der Webseite der Stadt Wien.

Ganz egal wie Sie ihren Antrag einbringen möchten, wir empfehlen folgenden Artikel aufmerksam zu lesen.

Antragstellung per Formular:​

1. Antragsformular besorgen

2. Ausfüllen des Antragsformulars

Der Antrag ist vollständig auszufüllen.

3. Unterschreiben des Antragsformulars

Sie müssen den Antrag unterschreiben. Außerdem müssen folgende Personen unterschreiben, sofern sie mit Ihnen in einem Haushalt leben:
Ihr Ehepartner/ Ihre Ehepartnerin, Ihr eingetragener Partner/Ihre eingetragene Partnerin, Ihr Lebensgefährte/Ihre Lebensgefährtin UND auch volljährige Kinder bis zum 21. Geburtstag, aber diese nur dann, wenn diese noch in einer Schulausbildung sind, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde.
Alle anderen volljährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt müssen grundsätzlich alleine einen Antrag stellen. Wenn Sie in einer reinen Wohngemeinschaft, also einer WG leben, müssen Sie Ihre Mitbewohner NICHT am Antrag angeben.

4. Beilegen aller Unterlagen

Kopien der Dokumente von allen Personen, die den Antrag unterschrieben haben und deren minderjährigen Kindern, sind dem Antrag beizulegen. Der Behörde ist eine Vielzahl an Unterlagen vorzulegen. Siehe Punkt „Notwendige Unterlagen"

5. Abgabe

Nach Absolvierung der Schritte 1-4 sind Ihre Dokumente ans zuständige Sozialzentrum zu übermitteln. Achtung! Die Zuständigkeit der Sozialzentren ergibt sich aus ihrem Wohnbezirk. Für 18- bis 24-Jährige, Obdachlose und Dauerleistungsbezieher*innen gibt es eine spezielle Regelung. Die Übermittlung kann wahlweise wie folgt erfolgen:

  • Geben Sie die Dokumente beim zuständigen Sozialzentrum ab. Lassen Sie sich bei der Abgabe eine Übernahmebestätigung ausstellen.
  • Werfen Sie die Dokumente im Hausbriefkasten des Sozialzentrums ein.
  • Senden Sie die Dokumente mit der Post an Ihr zuständiges Sozialzentrum.
  • Senden Sie Ihre Dokumente per E-Mail an das zuständige Sozialzentrum.

Notwendige Unterlagen

IDENTITÄTSNACHWEIS   Woher?
Amtlicher Lichtbildausweis
(Reisepass, Personalausweis)
Magistratisches Bezirksamt oder Botschaft
PERSONALDOKUMENTE Woher?
Anerkennungsbescheid Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Aktueller Aufenthaltstitel MA 35
Heiratsurkunde MA 63
Rechtskräftiges Scheidungsurteil
Rechtskräftiger Scheidungsbeschluss
Rechtskräftiger Scheidungsvergleich
Bezirksgericht
EINKOMMENSBELEGE Woher?
Lohn-/Gehaltsbestätigungen
(Nettoeinkommen) inklusive Vormonat
Von Arbeitgeber bzw. notfalls
durch Intervention der AK
Nachweis über Leistungen der GKK
(Krankengeld, KBG..)
GKK
Unterhaltszahlungen: Gerichtliche Entscheidung oder Bestätigung der MA11 Bezirksgericht, MA11
Pensionsbescheid, bzw. Rentenbescheid PVA
Bescheide über Beihilfen Beihilfeneinrichtung, bzw. Auszahlende Stelle
Nachweis über Art und Höhe
sonstiger Einkünfte
Bank oder Kontoauszug
MIETBELEGE Woher?
Mietvertrag und Mietaufschlüsselung Vermieter oder Hausverwaltung
NACHWEIS BEANTRAGTER LEISTUNGEN Woher?
Antrag auf Leistungen des AMS AMS
Antrag auf Leistungen der GKK GKK
Antrag Wohnbeihilfe MA 50
Antrag auf Pension PVA
Unterhalt Bezirksgericht oder MA11
NACHWEIS ÜBER VERMÖGEN Woher?
Kontoauszug, Sparguthaben,
Bausparverträge, Wertpapiere
Bank
Rückkaufswert der Lebensversicherung,
bzw. Pensionsvorsorge
Bank, bzw. Versicherungsanstalt
Erbe Notar
Schenkungen Notar, Kontoauszug
KFZ Kaufvertrag
Grundbesitz Grundbuchsauszug (Notar, Bezirksgericht)

Antrag gestellt. Und jetzt?

Auf Ihren Antrag muss die Behörde binnen drei Monaten reagieren, sofern Sie alle notwendigen Unterlagen übermittelt haben.

Haben Sie nicht alle notwendigen Unterlagen abgegeben, muss Ihnen die Behörde eine Frist setzen, in der Sie diese nachreichen können.
Wenn Sie der Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommen, wird Ihr Antrag abgewiesen und Sie müssen erneut einen Antrag stellen.
Die Behörde muss Ihnen einen Bescheid ausstellen!
(Ausnahme: Ihr Antrag kann ohne Bescheid zurückgewiesen werden, wenn er nicht korrekt ausgefüllt wurde, aber auch in diesem Fall muss zunächst eine Aufforderung zur Verbesserung erfolgen.)

Wird Ihr Antrag abgewiesen oder Ihnen Ihrer Meinung nach zu wenig Geld ausbezahlt, müssen Sie unbedingt fristgerecht Beschwerde erheben.

Sollte die Behörde trotz Antrag nicht binnen drei Monaten einen Bescheid ausstellen, vereinbaren Sie jedenfalls einen Termin bei der Sozialberatung Wien.

Lesen Sie hierzu unbedingt:
Achtung bei Post von der Behörde“.

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Vereinbaren Sie einen Termin unter 01 9978043. Sie erreichen uns zu folgenden Zeiten:

Montag 09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr
Montag 09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
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Schicken Sie alle für die Beratung notwendigen Dokumente (z.B. Bescheid) falls vorhanden an beratung@sozialberatungwien.at!

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Haben Sie schon Post von der Behörde bekommen? Verpassen Sie keine wichtigen Fristen!