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Antrag auf mindestsicherung
Wie & wo ist der Antrag zu stellen? Was ist sonst noch zu beachten?
Die Antragstellung
Die Wiener Mindestsicherung steht frühestens ab der Antragstellung zu. Die in Wien zuständige Behörde ist die Magistratsabteilung 40. Der Antrag kann digital oder analog per Formular gestellt werden.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen, klicken Sie hier: Antrag Online.
Das Antragsformular zum Download finden Sie hier: Downloads.
Die Antragsformulare liegen auch in allen Wiener Sozialzentren auf.
Zusätzliche Informationen zur Antragstellung finden Sie außerdem auf der Webseite der Stadt Wien.
Ganz egal wie Sie ihren Antrag einbringen möchten, wir empfehlen folgenden Artikel aufmerksam zu lesen.
Antragstellung per Formular:
1. Antragsformular besorgen
2. Ausfüllen des Antragsformulars
Der Antrag ist vollständig auszufüllen.
3. Unterschreiben des Antragsformulars
Sie müssen den Antrag unterschreiben. Außerdem müssen folgende Personen unterschreiben, sofern sie mit Ihnen in einem Haushalt leben:
Ihr Ehepartner/ Ihre Ehepartnerin, Ihr eingetragener Partner/Ihre eingetragene Partnerin, Ihr Lebensgefährte/Ihre Lebensgefährtin UND auch volljährige Kinder bis zum 21. Geburtstag, aber diese nur dann, wenn diese noch in einer Schulausbildung sind, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde.
Alle anderen volljährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt müssen grundsätzlich alleine einen Antrag stellen. Wenn Sie in einer reinen Wohngemeinschaft, also einer WG leben, müssen Sie Ihre Mitbewohner NICHT am Antrag angeben.
4. Beilegen aller Unterlagen
Kopien der Dokumente von allen Personen, die den Antrag unterschrieben haben und deren minderjährigen Kindern, sind dem Antrag beizulegen. Der Behörde ist eine Vielzahl an Unterlagen vorzulegen. Siehe Punkt „Notwendige Unterlagen"
5. Abgabe
Nach Absolvierung der Schritte 1-4 sind Ihre Dokumente ans zuständige Sozialzentrum zu übermitteln. Achtung! Die Zuständigkeit der Sozialzentren ergibt sich aus ihrem Wohnbezirk. Für 18- bis 24-Jährige, Obdachlose und Dauerleistungsbezieher*innen gibt es eine spezielle Regelung. Die Übermittlung kann wahlweise wie folgt erfolgen:
- Geben Sie die Dokumente beim zuständigen Sozialzentrum ab. Lassen Sie sich bei der Abgabe eine Übernahmebestätigung ausstellen.
- Werfen Sie die Dokumente im Hausbriefkasten des Sozialzentrums ein.
- Senden Sie die Dokumente mit der Post an Ihr zuständiges Sozialzentrum.
- Senden Sie Ihre Dokumente per E-Mail an das zuständige Sozialzentrum.
Notwendige Unterlagen
IDENTITÄTSNACHWEIS | Woher? |
---|---|
Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis) |
Magistratisches Bezirksamt oder Botschaft |
PERSONALDOKUMENTE | Woher? |
Anerkennungsbescheid | Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl |
Aktueller Aufenthaltstitel | MA 35 |
Heiratsurkunde | MA 63 |
Rechtskräftiges Scheidungsurteil Rechtskräftiger Scheidungsbeschluss Rechtskräftiger Scheidungsvergleich |
Bezirksgericht |
EINKOMMENSBELEGE | Woher? |
Lohn-/Gehaltsbestätigungen (Nettoeinkommen) inklusive Vormonat |
Von Arbeitgeber bzw. notfalls durch Intervention der AK |
Nachweis über Leistungen der GKK (Krankengeld, KBG..) |
GKK |
Unterhaltszahlungen: Gerichtliche Entscheidung oder Bestätigung der MA11 | Bezirksgericht, MA11 |
Pensionsbescheid, bzw. Rentenbescheid | PVA |
Bescheide über Beihilfen | Beihilfeneinrichtung, bzw. Auszahlende Stelle |
Nachweis über Art und Höhe sonstiger Einkünfte |
Bank oder Kontoauszug |
MIETBELEGE | Woher? |
Mietvertrag und Mietaufschlüsselung | Vermieter oder Hausverwaltung |
NACHWEIS BEANTRAGTER LEISTUNGEN | Woher? |
Antrag auf Leistungen des AMS | AMS |
Antrag auf Leistungen der GKK | GKK |
Antrag Wohnbeihilfe | MA 50 |
Antrag auf Pension | PVA |
Unterhalt | Bezirksgericht oder MA11 |
NACHWEIS ÜBER VERMÖGEN | Woher? |
Kontoauszug, Sparguthaben, Bausparverträge, Wertpapiere |
Bank |
Rückkaufswert der Lebensversicherung, bzw. Pensionsvorsorge |
Bank, bzw. Versicherungsanstalt |
Erbe | Notar |
Schenkungen | Notar, Kontoauszug |
KFZ | Kaufvertrag |
Grundbesitz | Grundbuchsauszug (Notar, Bezirksgericht) |
Antrag gestellt. Und jetzt?
Auf Ihren Antrag muss die Behörde binnen drei Monaten reagieren, sofern Sie alle notwendigen Unterlagen übermittelt haben.
Haben Sie nicht alle notwendigen Unterlagen abgegeben, muss Ihnen die Behörde eine Frist setzen, in der Sie diese nachreichen können.
Wenn Sie der Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommen, wird Ihr Antrag abgewiesen und Sie müssen erneut einen Antrag stellen.
Die Behörde muss Ihnen einen Bescheid ausstellen!
(Ausnahme: Ihr Antrag kann ohne Bescheid zurückgewiesen werden, wenn er nicht korrekt ausgefüllt wurde, aber auch in diesem Fall muss zunächst eine Aufforderung zur Verbesserung erfolgen.)
Wird Ihr Antrag abgewiesen oder Ihnen Ihrer Meinung nach zu wenig Geld ausbezahlt, müssen Sie unbedingt fristgerecht Beschwerde erheben.
Sollte die Behörde trotz Antrag nicht binnen drei Monaten einen Bescheid ausstellen, vereinbaren Sie jedenfalls einen Termin bei der Sozialberatung Wien.
Lesen Sie hierzu unbedingt:
„Achtung bei Post von der Behörde“.