Ausbildung & MINDESTSICHERUNG

Ist eine Ausbildung während dem BEZUG MÖGLICH?

 

Präsident der Sozialberatung Wien

Achtung!
Um trotz der Absolvierung einer Ausbildung Anspruch auf die Wiener Mindestsicherung zu haben, müssen Sie zunächst die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.

Die Frage, ob während Ihrer Ausbildung Mindestsicherung bezogen werden kann und ob Sie außerdem trotz Ausbildung dem AMS bei der Vermittlung zur Verfügung stehen müssen, kann weiters leider nicht allgemein beantwortet werden und ist von Ihrer jeweiligen Situation abhängig.

Im Folgenden haben wir die Regelungen der häufigsten Fallvarianten zusammengefasst.
Um Missverständnisse zu vermeiden, vereinbaren Sie im Zweifel jedenfalls einen Termin bei der Sozialberatung Wien.

Übrigens:
Kein Anspruch auf Mindestsicherung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie keine anderen Leistungen/Förderungen während Ihrer Ausbildung beziehen können!
Informieren Sie sich hier über ihre sonstigen Möglichkeiten.

Fall 1

Sie streben einen Pflichtschulabschluss an und sind über 18:

Sie können Mindestsicherung beziehen und müssen der Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stehen.
Die Ausbildung muss zielstrebig verfolgt werden.

Achtung: Der Vermittlung durch das AMS müssen Sie nur dann nicht zur Verfügung stehen, wenn durch die Ausbildung eine (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben wahrscheinlich ist.
Dies ist jeweils individuell zu beurteilen.

Wenn Sie ihre Ausbildung nicht zielstrebig verfolgen ODER durch Ihre Ausbildung die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben NICHT erleichtert wird…
… können Sie grundsätzlich Mindestsicherung beziehen, müssen aber, wenn Sie dazu in der Lage sind, der Vermittlung durch das AMS zur Verfügung stehen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Ausbildung der Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stehen können, kann dies zur Kürzung oder Einstellung ihrer Leistung führen.

Die Vermittlung durch das AMS hat jedenfalls Vorrang gegenüber Ihrer Ausbildung.

Fall 2

Sie streben den erstmaligen Abschluss einer Lehre ODER Facharbeiter-Intensivausbildung an, besitzen keine abgeschlossene Ausbildung auf Maturaniveau und sind über 18:

Sie können Mindestsicherung beziehen und müssen der Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stehen.
Die Ausbildung muss zielstrebig verfolgt werden.

Achtung: Der Vermittlung durch das AMS müssen Sie nur dann nicht zur Verfügung stehen, wenn durch die Ausbildung eine (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben wahrscheinlich ist.
Dies ist jeweils individuell zu beurteilen.

Wenn Sie ihre Ausbildung nicht zielstrebig verfolgen ODER durch Ihre Ausbildung die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben NICHT erleichtert wird…
… können Sie grundsätzlich Mindestsicherung beziehen, müssen aber, wenn Sie dazu in der Lage sind, der Vermittlung durch das AMS zur Verfügung stehen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Ausbildung der Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stehen können, kann dies zur Kürzung oder Einstellung ihrer Leistung führen.

Die Vermittlung durch das AMS hat jedenfalls Vorrang gegenüber Ihrer Ausbildung.

Fall 3

Sie haben vor Ihrem 18. Geburtstag eine Schul- oder Berufsausbildung begonnen, sind jetzt volljährig, setzen diese Ausbildung fort und haben noch keine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. Matura:

Sie können Mindestsicherung beziehen und müssen der Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung stehen.

Die Ausbildung muss zielstrebig verfolgt werden.

Fall 4

Sie haben bereits eine Berufsausbildung, streben aber eine anschließende Ausbildung an (zb. Eine weitere Berufsausbildung, oder ein Studium):

Sie können nur Mindestsicherung beziehen, wenn Sie parallel zur Ausbildung auch eine Vollzeitstelle ausüben könnten.

Die Vermittlung durch das AMS hat jedenfalls Vorrang gegenüber Ihrer Ausbildung.

Achtung!
Diese sehr strenge Regelung gilt nur, wenn Sie nicht, so wie z.B. arbeitsunfähige Personen, vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind.

Fall 5

Sie haben bereits eine Schulausbildung auf Maturaniveau abgeschlossen und streben eine anschließende Ausbildung an (zb. Eine Berufsausbildung, oder ein Studium):

Sie können nur Mindestsicherung beziehen, wenn Sie parallel zur Ausbildung auch eine Vollzeitstelle ausüben könnten.

Die Vermittlung durch das AMS hat jedenfalls Vorrang gegenüber Ihrer Ausbildung.

Achtung!
Diese sehr strenge Regelung gilt nur, wenn Sie nicht, so wie z.B. arbeitsunfähige Personen, vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind.

Fall 6

Ihr Fall wird nicht erwähnt?

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Montag 09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr
Montag 09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
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Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
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Schicken Sie alle für die Beratung notwendigen Dokumente (z.B. Bescheid) falls vorhanden an beratung@sozialberatungwien.at!

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