Berechnung der wiener mindestsicherung
Nachstehend finden Sie alle relevanten Informationen rund um die Berechnung der Wiener Mindestsicherung.
- Lucas Prinz
- Zuletzt Aktualisiert: 2021-03-03
- 08:52
Autor: Lucas Prinz
Position: Schriftführer, SB Wien
Aktualisiert: 03.03.2021
Schritt 1: Ermittlung der Personen, die Wiener Mindestsicherung beziehen
Alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Ausnahmen: Keine Bedarfsgemeinschaft besteht zwischen Personen,
- die in einer Wohngemeinschaft (WG) leben,
- die volljährig sind und mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben,(Ausnahme: Sie sind unter 21 Jahre alt und befinden sich seit dem 18. Lebensjahr in einer Schulausbildung. Diesfalls besteht eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern),
- keine Bedarfsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn ein Paar (verheiratet/eingetragene Partnerschaft/Lebensgemeinschaft) im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebt. Dann bilden das Paar bzw. die Eltern eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Schritt 2: Ermittlung der Mindeststandards
Für alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden (siehe Schritt 1) ist ein sogenannter „Mindeststandard“ heranzuziehen (siehe unten).
Die Mindeststandards aller Personen sind zusammenzuzählen.
Bei alleinstehenden Personen kommt nur der jeweilige Mindeststandard zu Anwendung.
Die Mindeststandards sind:
- Für alleinstehende bzw. alleinerziehende Personen: € 949,46
- Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Partner leben (verheiratet/eingetragene Partner/Lebensgemeinschaft): (je) € 712,10
- Für Kinder (bis 18): € 256,65
Achtung! Spezielle Mindeststandards gelten für Personen bis 25.
- Alleinstehende Personen: € 949,46 bzw. € 712,10*
- Personen, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben: € 712,10 bzw. € 474,73*
- Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Partner leben (verheiratet/eingetragene Partnerschaft/Lebensgemeinschaft: € 712,10 bzw. € 474,73*
* Volljährige Personen bis 25 erhalten den jeweils höheren Betrag nur unter speziellen Voraussetzungen.
Beispiel
Ein Paar (beide über 25 Jahre alt) wohnt zusammen mit seinen zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt und stellt im November 2019 einen Antrag auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung beim zuständigen Sozialzentrum.
Die heranzuziehenden Mindeststandards sind:
- Für das Paar jeweils € 664,10
- Für die 2 Kinder jeweils € 239,08
Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf (Summe der Mindeststandards) in Höhe von € 1.806,36 (= 664,10 + 664,10 + 239,08 + 239,08).
Bitte beachten Sie, dass in den Beispielen noch die Werte für 2019 verwendet werden!
Schritt 3: Anrechnung des Einkommens
Vom Mindeststandard bzw. der Summe der Mindeststandards (Bedarfsgemeinschaft) ist das Einkommen aller volljährigen Personen abzuziehen.
Als Einkommen zählt alles, was im betreffenden Monat zugeflossen ist (Gehalt, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld…).
Achtung! Nicht angerechnet wird:
- Familienbeihilfe
- Pflegegeld
- Sonderzahlungen, insbesondere das 13. und 14. Monatsgehalt
- Schmerzensgeld, wenn keine einkommensabhängige Rentenleistung
- Entgelt, das nahe Angehörige für die Pflege eines nahen Angehörigen erhalten
- Freiwillige Leistungen der Wohlfahrtspflege (z.B. Caritas) ohne Rechtsanspruch
- Therapeutisches Taschengeld bis € 142,42 (Geld für die Tätigkeit in Betreuungseinrichtungen)
Beispiel
Beispiel oben:
Der Vater bezieht Notstandshilfe und die Mutter ist erwerbstätig.
Sie erzielen ein Einkommen von:
- Vater € 500
- Mutter € 200
Das anrechenbare gemeinsame Einkommen der Familie beläuft sich daher auf € 700 und ist vom Gesamtbedarf (= Summe der Mindeststandards, siehe Schritt 2) abzuziehen. Die Familienbeihilfe für die 2 Kinder zählt nicht zum anrechenbaren Einkommen und wird bei der Berechnung daher nicht berücksichtigt.
Daraus ergibt sich ein Betrag von € 1.106,36 (= € 1.806,36 – € 700).
Schritte 4: Anrechnung von Vermögen
Neben dem Einkommen ist auch das verwertbare Vermögen vom Gesamtbedarf (= Mindeststandard bzw. Summe der Mindeststandards) abzuziehen.
Als verwertbares Vermögen gilt:
- Ersparnisse (Bargeld, Bankguthaben…)
- Eine Wohnung oder ein Haus
- Sonstige Vermögenswerte*
*sonstige Vermögenswerte werden nur dann angerechnet, wenn Wiener Mindestsicherung in den letzten 2 Jahren länger als 6 Monate bezogen wurde (ab dem 7. Monat) (und das gesamte verwertbare Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt.)
Es gilt ein Vermögensfreibetrag von € 4.747,30.
Das gesamte verwertbare Vermögen wird bis zu diesem Betrag nicht angerechnet.
Achtung! Nicht als verwertbar gilt:
- angemessener Hausrat (= Haushaltsgegenstände, Wohnungseinrichtung…)
- Gegenstände, die zur Berufsausübung oder Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse (= Freizeitgegenstände) dienen
- Kraftfahrzeuge, solange berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände benötigt
Beispiel
Die Familie verfügt über ein Bankguthaben in der Höhe von € 5000
(= Ersparnisse).
Von diesem Betrag ist die Höhe des Vermögensfreibetrages abzuziehen, um die Höhe des verwertbaren Vermögens zu ermitteln.
Daraus ergibt sich ein verwertbares Vermögen im Ausmaß von € 684,80 (= € 5.000 – € 4.427,35).
Vom Gesamtbedarf (= Summe der Mindeststandards) ist nun, neben dem Einkommen, auch das verwertbare Vermögen abzuziehen.
Daraus ergibt sich für November 2019 ein Anspruch in Höhe von € 421,56 (= € 1.806,36 – € 700 – € 684,80).