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Berechnung der mindestsicherung

Wie wird die Mindestsicherung berechnet? In welcher Höhe steht sie zu?

Dieser Beitrag wurde zuletzt am 11.03.2026 aktualisiert

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Schritt 1: Ermittlung der Personen, die Wiener Mindestsicherung beziehen

Alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.

Ausnahmen: Keine Bedarfsgemeinschaft besteht zum Beispiel zwischen Personen,

  1. die in einer Wohngemeinschaft („WG“) leben; Achtung, seit 2026 erhält man in einer WG in der Regel jedoch nur mehr 70% des Mindeststandards und nicht mehr 100%
  2. die volljährig sind und mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben (Ausnahme: Sie sind unter 21 Jahre alt und befinden sich in einer Schulausbildung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde. Diesfalls besteht eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern, außer es liegt dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor),
  3. keine Bedarfsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn ein Paar (verheiratet / eingetragene Partnerschaft / Lebensgemeinschaft) im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebt. Dann bilden das Paar bzw. die Eltern eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Beispiel

Herr X und Frau Y sind ein Paar und wohnen zusammen. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft und müssen den Antrag daher gemeinsam stellen.

Frau Z ist 22 Jahre alt und wohnt noch bei ihren Eltern. Sie bildet keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern und stellt den Antrag daher alleine.
Haben auch die Eltern Bedarf, müssen diese gemeinsam einen eigenen Antrag stellen.

Schritt 2: Ermittlung der Mindeststandards

Für alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden (siehe Schritt 1) ist ein sogenannter „Mindeststandard“ heranzuziehen (siehe unten).

Die Mindeststandards aller Personen sind zusammenzuzählen.
Bei alleinstehenden Personen kommt nur der jeweilige Mindeststandard zur Anwendung.

Die Mindeststandards 2026 sind:

  • Für alleinstehende bzw. alleinerziehende Personen:
    € 1.229,89
  • Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem/der Partner*in leben (verheiratet / eingetragene Partnerschaft / Lebensgemeinschaft) und Personen in WGs:
    (je) € 860,92
  • Für Kinder (bis 18):
    € 332,07

Achtung! Spezielle Mindeststandards gelten für volljährige Personen bis 25

  • Alleinstehende Personen:
    € 1.229,89 bzw. € 922,42*
  • Personen, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben:
    € 922,42 bzw. € 614,95*
  • Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem/der Partner*in leben (verheiratet / eingetragene Partnerschaft / Lebensgemeinschaft) und Personen in WGs:
    € 922,42 bzw. € 614,95*


*Volljährige Personen bis 25 erhalten den jeweils höheren Betrag grundsätzlich nur, wenn sie im entsprechenden Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder in einem Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze (2026: € 551,10 pro Monat) stehen. Als Ausbildung zählen jedenfalls eine Lehre und eine überbetriebliche Lehrausbildung.
Achtung, seit 1.1.2026 erhalten junge Erwachsene den höheren Betrag nicht mehr, wenn sie an einer AMS-Maßnahme oder an einer Integrationsmaßnahme teilnehmen!
Diese ungünstige Regelung für junge Erwachsene gilt nicht für auf Dauer arbeitsunfähige Personen und es gibt weitere Ausnahmen.

Beispiel

Ein Paar (beide über 25 Jahre alt) wohnt zusammen mit zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt und stellt im Jänner 2026 einen Antrag auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung beim zuständigen Sozialzentrum.

Die heranzuziehenden Mindeststandards sind:

Für das Paar jeweils € 860,92
Für die 2 Kinder jeweils € 332,07

Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf (Summe der Mindeststandards) in Höhe von € 2.385,98 ( € 860,92 + € 860,92 + € 332,07 + € 332,07)

(Achtung – Der bisher gewährte „Elternzuschlag“ für Personen in Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern von rund € 54 monatlich pro Elternteil wurde mit 31.12.2025 ersatzlos abgeschafft!)

Schritt 3: Anrechnung des Einkommens

Vom Mindeststandard bzw. der Summe der Mindeststandards der Personen der Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen.

Als Einkommen zählt alles, was im betreffenden Monat zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht (Gehalt, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld…).

Achtung! Nicht angerechnet werden zum Beispiel:

  • Familienbeihilfe
  • Pflegegeld
  • Sonderzahlungen, insbesondere das 13. und 14. Monatsgehalt
  • Gutschriften aus Arbeitnehmerinnen-Veranlagungen
  • Kinderabsetzbeträge,
  • Familienbonus Plus,
  • familienbezogene Absetzbeträge
  • Schmerzengeld, wenn keine einkommensabhängige Rentenleistung
  • Entgelt, das nahe Angehörige für die Pflege eines nahen Angehörigen erhalten
  • Freiwillige Geldleistungen (unter bestimmten Voraussetzungen!)
  • Therapeutisches Taschengeld bis € 184,48 (Geld für die Tätigkeit in Betreuungseinrichtungen)
  • Leistungen, die auch nicht im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes als anrechenbar gelten
  • Heizkostenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln

Minderjährige Kinder
(oder volljährige Kinder unter 21 Jahren in Schulausbildung, die vor dem 18.Lebensjahr begonnen wurde) bleiben bei der Bemessung gänzlich unberücksichtigt, wenn ihr Einkommen (z.B. Lehrlingsentschädigung oder Unterhalt) über dem Mindeststandard für Kinder (bis 18) liegt (= € 332,07).
Diese Regelung wirkt sich grundsätzlich vorteilhaft aus!

Beispiel

Beispiel oben:

Der Vater bezieht Notstandshilfe und die Mutter ist erwerbstätig.

Sie erzielen folgendes monatliches Einkommen:
Vater € 500 (Notstandshilfe)
Mutter € 1.000 (Erwerbstätigkeit)

Das anrechenbare gemeinsame Einkommen der Familie beläuft sich daher auf € 1500 und ist vom Gesamtbedarf (= Summe der Mindeststandards, siehe Schritt 2) abzuziehen.

Die Familienbeihilfe für die 2 Kinder zählt nicht zum anrechenbaren Einkommen und wird bei der Berechnung daher nicht berücksichtigt.

Daraus ergibt sich ein monatlicher Anspruch von € 885,98 (= 2.385,98 – € 1.500), sofern dieser nicht an der Anrechnung von Vermögen (siehe Schritt 4) scheitert.

Schritt 4: Anrechnung von Vermögen

Neben dem Einkommen ist auch das verwertbare Vermögen der volljährige

Personen vom Gesamtbedarf (= Mindeststandard bzw. Summe der Mindeststandards) abzuziehen.

Als verwertbares Vermögen gelten zum Beispiel:

  • Ersparnisse (Bargeld, Bankguthaben…)
  • Eine Wohnung oder ein Haus (Ausnahme siehe unten!)
  • Sonstige Vermögenswerte*

*sonstige Vermögenswerte werden nur dann angerechnet, wenn die Mindestsicherung in den letzten 2 Jahren länger als 6 Monate bezogen wurde (ab dem 7. Monat) und das gesamte verwertbare Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt.

2026 gilt ein Vermögensfreibetrag von € 7.379,34 pro (!) volljähriger Person der Bedarfsgemeinschaft.
Das gesamte verwertbare Vermögen wird bis zu diesem Betrag nicht angerechnet.

Achtung! Nicht als verwertbar gelten zum Beispiel:

  • angemessener Hausrat (= Haushaltsgegenstände, Wohnungseinrichtung…)
  • Wohnung oder Haus, das dem eigenen angemessen Wohnbedarf dient
  • Gegenstände, die zur Berufsausübung oder Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse (= Freizeitgegenstände) dienen
  • Kraftfahrzeuge, solange berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände benötigt (z.B. bei Behindertenpass mit Zusatzeintragung betreffend die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel)

Beispiel

Herr X und Frau Y sind in einer Lebensgemeinschaft.
Sie führen einen gemeinsamen Haushalt.

Herr X besitzt nichts, Frau Y verfügt über Ersparnisse im Wert von € 8.000.

Die Summe der Vermögensfreibeträge beläuft sich im Jahr 2026 auf € 14.758,68 (= 2x 7.379,34).
Die Summe der Ersparnisse von Herrn X und Frau Y (0 + € 8000) überschreitet diesen Betrag nicht.

Die Bedarfsgemeinschaft kann Leistungen der Wiener Mindestsicherung beziehen, sofern auch die anderen Voraussetzungen vorliegen.

Zusätzliche Leistungen

Auf Dauer arbeitsunfähigen Personen und/oder Personen mit Behindertenpass können Sonderzahlungen oder den sogenannten „Behindertenzuschläge“ (monatlich € 221,38) zustehen.
Anspruch auf Sonderzahlungen können zum Beispiel auch Personen ab dem Regelpensionsalter haben.

Bei hohen Mietkosten kann zusätzlich ein Anspruch auf Mietbeihilfe bestehen.
Die Berechnung der Mietbeihilfe ist kompliziert geregelt und von vielen Faktoren abhängig. (Zuständig für die Mietbeihilfe ist ebenso die MA 40. Mietbeihilfe und Wohnbeihilfe werden oft verwechselt. Die für die Wohnbeihilfe zuständige Stelle ist die MA 50.)

Achtung, der „Zuschlag für Personen mit minderjährigen Kindern“ in Höhe von monatlich € 54,41 pro volljähriger Person wurde mit 31.12.2025 ersatzlos gestrichen.

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