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- Wiener Mindestsicherungsgesetz – Berechnung
Berechnung der mindestsicherung
Wie wird die Mindestsicherung berechnet? In welcher Höhe steht sie zu?

Schritt 1: Ermittlung der Personen, die Wiener Mindestsicherung beziehen
Alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Ausnahmen: Keine Bedarfsgemeinschaft besteht zum Beispiel zwischen Personen,
- die in einer Wohngemeinschaft („WG“) leben,
- die volljährig sind und mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben,(Ausnahme: Sie sind unter 21 Jahre alt und befinden sich in einer Schulausbildung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde. Diesfalls besteht eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern, außer es liegt dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor),
- keine Bedarfsgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn ein Paar (verheiratet / eingetragene Partnerschaft / Lebensgemeinschaft) im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebt. Dann bilden das Paar bzw. die Eltern eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Schritt 2: Ermittlung der Mindeststandards
Für alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden (siehe Schritt 1) ist ein sogenannter „Mindeststandard“ heranzuziehen (siehe unten).
Die Mindeststandards aller Personen sind zusammenzuzählen.
Bei alleinstehenden Personen kommt nur der jeweilige Mindeststandard zur Anwendung.
Die Mindeststandards 2023 sind:
- Für alleinstehende bzw. alleinerziehende Personen:
€ 1053,64 - Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Partner leben (verheiratet/eingetragene Partner/Lebensgemeinschaft):
(je) € 790,23 - Für Kinder (bis 18):
€ 284,48
Achtung! Spezielle Mindeststandards gelten für volljährige Personen bis 25
- Alleinstehende Personen:
€ 1053,64 bzw. € 790,23* - Personen, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben:
€ 790,23bzw. € 526,82* - Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Partner leben (verheiratet/eingetragene Partnerschaft/Lebensgemeinschaft:
€ 790,23 bzw.€ 526,82*
*Volljährige Personen bis 25 erhalten den jeweils höheren Betrag grundsätzlich nur, wenn sie im entsprechenden Monat in einer Schul-oder Erwerbsausbildung oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Außerdem erhalten sie denn höheren Betrag auch dann ,wenn sie an einer AMS-Maßnahme oder an einer Integrationsmaßnahme teilnehmen.
Diese ungünstige Regelung für junge Erwachsene gilt nicht für auf Dauer arbeitsunfähige Personen und es gibt weitere Ausnahmen.
Beispiel
Ein Paar (beide über 25 Jahre alt) wohnt zusammen mit seinen zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt und stellt im Jänner 2023 einen Antrag auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung beim zuständigen Sozialzentrum.
Die heranzuziehenden Mindeststandards sind:
Für das Paar jeweils € 790,23
Für die 2 Kinder jeweils € 284,48
Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf (Summe der Mindeststandards) in Höhe von € 2149,42 ( € 790,23 + € 790,23 + € 284,48 + € 284,48)
Schritt 3: Anrechnung des Einkommens
Vom Mindeststandard bzw. der Summe der Mindeststandards der Personen der Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen.
Als Einkommen zählt alles, was im betreffenden Monat zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht (Gehalt, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld…).
Achtung! Nicht angerechnet werden zum Beispiel:
- Familienbeihilfe
- Pflegegeld
- Sonderzahlungen, insbesondere das 13. und 14. Monatsgehalt
- Gutschriften aus Arbeitnehmerinnenveranlagungen
- Kinderabsetzbeträge,
- Familienbonus Plus,
- familienbezogene Absetzbeträge
- Schmerzensgeld, wenn keine einkommensabhängige Rentenleistung
- Entgelt, das nahe Angehörige für die Pflege eines nahen Angehörigen erhalten
- Freiwillige Geldleistungen (unter bestimmten Voraussetzungen!)
- Therapeutisches Taschengeld bis € 158,05 (Geld für die Tätigkeit in Betreuungseinrichtungen)
- Leistungen, die auch nicht im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes als anrechenbar bezeichnet werden
- Heizkostenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln
Minderjährige Kinder
( oder volljährige „Kinder unter 21 Jahre in Schulausbildung, die vor dem 18.Lebensjahr begonnen wurde) bleiben bei der Bemessung gänzlich unberücksichtigt, wenn ihr Einkommen (z.B. Lehrlingsentschädigung oder Unterhalt) über dem Mindeststandard für Kinder (bis 18) liegt (= € 284,48).
Diese Regelung wirkt sich grundsätzlich vorteilhaft aus!
Beispiel
Beispiel oben:
Der Vater bezieht Notstandshilfe und die Mutter ist erwerbstätig.
Sie erzielen folgendes monatliches Einkommen:
Vater € 500 (Notstandshilfe)
Mutter € 1000 (Erwerbstätigkeit)
Das anrechenbare gemeinsame Einkommen der Familie beläuft sich daher auf € 1500 und ist vom Gesamtbedarf (= Summe der Mindeststandards, siehe Schritt 2) abzuziehen.
Die Familienbeihilfe für die 2 Kinder zählt nicht zum anrechenbaren Einkommen und wird bei der Berechnung daher nicht berücksichtigt.
Daraus ergibt sich ein monatlicher Anspruch von € 649,42 (= € 2149,42 – € 1500), sofern dieser nicht an der Anrechnung von Vermögen (siehe Schritt 4) scheitert.
Schritt 4: Anrechnung von Vermögen
Neben dem Einkommen ist auch das verwertbare Vermögen Volljähriger vom Gesamtbedarf (= Mindeststandard bzw. Summe der Mindeststandards) abzuziehen.
Als verwertbares Vermögen gelten zum Beispiel:
- Ersparnisse (Bargeld, Bankguthaben…)
- Eine Wohnung oder ein Haus (Ausnahme siehe unten!)
- Sonstige Vermögenswerte*
*sonstige Vermögenswerte werden nur dann angerechnet, wenn Wiener Mindestsicherung in den letzten 2 Jahren länger als 6 Monate bezogen wurde (ab dem 7. Monat) (und das gesamte verwertbare Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt.)
Es gilt ein Vermögensfreibetrag von € 6321,84 pro (!) volljähriger Person der Bedarfsgemeinschaft.
Das gesamte verwertbare Vermögen wird bis zu diesem Betrag nicht angerechnet.
Achtung! Nicht als verwertbar gelten zum Beispiel:
- angemessener Hausrat (= Haushaltsgegenstände, Wohnungseinrichtung…)
- Wohnung oder Haus, das dem eigenen angemessen Wohnbedarf dient
- Gegenstände, die zur Berufsausübung oder Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse (= Freizeitgegenstände) dienen
- Kraftfahrzeuge, solange berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (z.B bei Behindertenpass mit Zusatzeintragung betreffend der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) benötigt
Beispiel
Herr X und Frau Y sind in einer Lebensgemeinschaft.
Sie führen einen gemeinsamen Haushalt.
Herr X besitzt nichts, Frau Y verfügt über Ersparnisse im Wert von € 8000.
Die Summe der Vermögensfreibeträge beläuft sich auf € 12.643,68(= 6321,84+6321,84).
Die Summe der Ersparnisse von Herrn X und Frau Y (0+8000) überschreitet diesen Betrag nicht.
Die Bedarfsgemeinschaft kann Leistungen der Wiener Mindestsicherung beziehen, sofern sie auch die anderen Voraussetzungen erfüllt.
Achtung!
Auf Dauer arbeitsunfähigen Personen und/oder Personen mit Behindertenpass können Sonderzahlungen oder Behindertenzuschläge zustehen.
Anspruch auf Sonderzahlungen können zum Beispiel auch Personen ab dem Regelpensionsalter haben.
Bei hohen Mietkosten kann zusätzlich ein Anspruch auf Mietbeihilfe bestehen.
(Zuständig für die Mietbeihilfe ist ebenso die MA 40. Mietbeihilfe und Wohnbeihilfe werden oft verwechselt.)