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Umfassende Änderungen der Wiener Mindestsicherung ab Jänner 2026
Änderungen der Wiener Mindestsicherung ab Jänner 2026 bringen Leistungskürzungen und Verschärfungen für zahlreiche Betroffene.
- Letztes Update: 31.12.2025
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Junge Erwachsene unter 25 Jahren erhalten den erhöhten Mindeststandard nur mehr unter bestimmten Bedingungen.
Die Mindestsicherung wird ab 2026 einheitlich in Lebensunterhalt und Wohnbedarf aufgeteilt.
Änderungen der Wiener Mindestsicherung ab 1 Jänner 2026
Mit 1. Jänner 2026 ändern sich zentrale Regelungen der Wiener Mindestsicherung, insbesondere bei Anspruchsvoraussetzungen und Leistungshöhen.
Kein Anspruch auf Wiener Mindestsicherung mehr für Personen mit subsidiärem Schutz
Mit 1. Jänner 2026 verlieren Personen mit subsidiärem Schutz ihren Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung.
Wenn Sie subsidiär schutzberechtigt sind und derzeit Wiener Mindestsicherung beziehen, werden Sie in den kommenden Wochen einen neuen Bescheid der MA 40 erhalten, mit dem die Leistungen eingestellt werden.
Reduzierte Leistungen für Personen in Wohngemeinschaften
Personen in Wohngemeinschaften erhalten ab 1 Jänner 2026 nur mehr 70 Prozent des Mindeststandards anstatt wie bisher 100 Prozent.
Ausnahmen von der Reduktion bei Wohngemeinschaften
Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen über 25 Jahren in Wohngemeinschaften, wenn sie alleinerziehend sind, eine Dauerleistung beziehen oder in sogenannten „zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen“ leben. Dazu zählen beispielsweise Frauenhäuser oder teilbetreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung.
Neue Voraussetzungen für den erhöhten Mindeststandard bei unter 25 Jährigen
Junge Erwachsene unter 25 Jahren erhalten ab Jänner 2026 den erhöhten Mindeststandard nur mehr dann, wenn sie sich im jeweiligen Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung befinden – also nur, wenn sie eine Schule besuchen, eine Lehre oder überbetriebliche Lehrausbildung absolvieren, oder eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben.
AMS Maßnahmen und Integrationskurse gelten nicht mehr als Ausbildung
Der Besuch von AMS Maßnahmen oder Integrationskursen zählt künftig nicht mehr als Ausbildung.
Vereinheitlichung des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs
Die Mindestsicherung enthält ab 1 Jänner 2026 für alle Beziehenden einheitlich einen Anteil von 75 Prozent für den Lebensunterhalt und 25 Prozent zur Deckung des Wohnbedarfs.
Bisher wurde bei minderjährigen Kindern kein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs angenommen und auch für sogenannte Dauerleistungsbeziehende wurde ein geringerer Wohnbedarf angenommen. Dieser Grundbetrag wirkt sich auf die Höhe der Mietbeihilfe aus, weshalb beispielsweise Familien mit Kindern weniger Mietbeihilfe erhalten.
Bisher wurde bei minderjährigen Kindern kein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs angenommen und auch für sogenannte Dauerleistungsbeziehende wurde ein geringerer Wohnbedarf angenommen. Dieser Grundbetrag wirkt sich auf die Höhe der Mietbeihilfe aus weshalb beispielsweise Familien mit Kindern künftig weniger Mietbeihilfe erhalten.
Halbierung der Sonderzahlungen für bestimmte Personengruppen
Die Sonderzahlungen für arbeitsunfähige Personen und Personen im Regelpensionsalter werden ab 2026 halbiert. Künftig stehen im April und Oktober nur mehr der halbe Mindeststandard als Sonderzahlung zu.
Wenn Sie derzeit eine Dauerleistung beziehen, erhalten Sie ab 2026 statt dem vollen nur mehr den halben Mindeststandard als Sonderzahlung im April und Oktober.
Wegfall des Zuschlags für Eltern minderjähriger Kinder
Der Zuschlag für Eltern minderjähriger Kinder in Höhe von rund 54 Euro monatlich pro Elternteil entfällt ab 1 Jänner 2026.
Kostenlose Beratung bei Fragen zu den Änderungen
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, vereinbaren Sie gerne unter 0199 8043 einen kostenlosen Beratungstermin!
Geschäftsführerin Sozialberatung Wien
