Pflichten gegenüber der behörde
Was ist beim Bezug der Mindestsicherung zu beachten?

- Daniel Garn
- Aktualisiert am: 11.04.2023
Einführung:
Wenn Sie die Wiener Mindestsicherung beziehen wollen, haben Sie gegenüber der Behörde Mitwirkungs-, Melde- und unter Umständen auch Integrationspflichten.
Die Verletzung dieser Pflichten kann zu Problemen führen, lesen Sie folgenden Artikel also sorgsam durch.
Mitwirkungspflichten:
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht bei der Antragstellung sind Sie verpflichtet, der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, alle Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend zu machen und bestehende Ansprüche (Unterhalt, Wohnbeihilfe und dergleichen) geltend zu machen.
Wenn Sie Wiener Mindestsicherung beziehen müssen Sie der Vermittlung durch das AMS zur Verfügung stehen und eine zumutbare Beschäftigung annehmen. (Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung beim AMS gibt es aber z.B. für arbeitsunfähige Personen, Personen ab dem Regelpensionsalter, bestimmte Personen mit Kinderbetreuungspflichten, usw.)
Vorgeschriebene Termine bei Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie die Teilnahme an einer arbeitsintegrativen Maßnahme sind unbedingt einzuhalten.
Achtung! Die mangelnde Mitwirkung kann unterschiedliche Sanktionen durch die Behörde zur Folge haben.
Aufgrund einer Aufforderung gemäß §16 WMG (siehe Bild) sind Sie verpflichtet, der Behörde innerhalb einer gewissen Frist bestimmte Angaben zu tätigen, Unterlagen vorzulegen und bestimmte Ansprüche geltend zu machen.
Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann dies zu einer Abweisung Ihres Antrages oder Einstellung Ihrer laufenden Leistung führen.
In anderen Fällen kann die Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten (Einsatz der Arbeitskraft) zu einer stufenweisen Kürzung (zunächst um 25%, dann um 50% bis zur gänzlichen Einstellung) von erhaltenen Leistungen führen.
Meldepflichten:
Der Behörde gegenüber haben Sie umfassende Meldepflichten – Sie müssen Änderungen in den folgenden Fällen unverzüglich der MA 40 melden:
- Änderungen bei Ihren finanziellen oder familiären Verhältnissen sowie Ihren Wohnverhältnissen (bspw. höheres/niedrigeres Einkommen, erlangtes Vermögen, Verlust der Wohnung, Umzug, Scheidung, etc.)
- Änderungen im Hinblick auf Schul- oder Lehrausbildungen, Schulungsmaßnahmen des AMS, Integrationsmaßnahmen
- Anpassung der Höhe Ihrer Miete (bei geringerem, aber auch bei höherem Mietzins)
- Aufenthalte außerhalb von Wien (allgemein im Ausmaß von über zwei Wochen, Krankenhaus-, Kur- und andere stationäre Aufenthalte, Haftaufenthalte, etc.)
- Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft, des Aufenthaltstitels, des Asylstatus oder des Status als subsidiär Schutzberechtigte*r.
Integrationspflichten
Sofern Sie unter die Integrationsvereinbarung fallen, sind Sie zur Vorlage der unterzeichneten Integrationserklärung an die MA 40 sowie zur Teilnahme und Abschluss von Deutsch-, Werte- und Orientierungskursen verpflichtet. Die Integrationserklärung ist beim ÖIF zu unterzeichen. Die Vorlage ist nur dann notwendig, wenn Sie dazu aufgefordert werden.