Pflichten gegenüber der behörde

Was ist beim Bezug der Mindestsicherung zu beachten?

 

Kassier der Sozialberatung Wien

Einführung:

Wenn Sie die Wiener Mindestsicherung beziehen wollen, haben Sie gegenüber der Behörde Mitwirkungs-, Melde- und unter Umständen auch Integrationspflichten.
Die Verletzung dieser Pflichten kann zu Problemen führen, lesen Sie folgenden Artikel also sorgsam durch.

Mitwirkungspflichten:

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht bei der Antragstellung sind Sie verpflichtet, der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, alle Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend zu machen und bestehende Ansprüche (Unterhalt, Wohnbeihilfe und dergleichen) geltend zu machen.

Wenn Sie Wiener Mindestsicherung beziehen müssen Sie der Vermittlung durch das AMS zur Verfügung stehen und eine zumutbare Beschäftigung annehmen. (Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung beim AMS gibt es aber z.B. für arbeitsunfähige Personen, Personen ab dem Regelpensionsalter, bestimmte Personen mit Kinderbetreuungspflichten, usw.)
Vorgeschriebene Termine bei Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie die Teilnahme an einer arbeitsintegrativen Maßnahme sind unbedingt einzuhalten.

Achtung! Die mangelnde Mitwirkung kann unterschiedliche Sanktionen durch die Behörde zur Folge haben.

Aufgrund einer Aufforderung gemäß §16 WMG (siehe Bild) sind Sie verpflichtet, der Behörde innerhalb einer gewissen Frist bestimmte Angaben zu tätigen, Unterlagen vorzulegen und bestimmte Ansprüche geltend zu machen.
Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann dies zu einer Abweisung Ihres Antrages oder Einstellung Ihrer laufenden Leistung führen.

Wenn Sie der Aufforderung gemäß §16 WMG nicht nachkommen, kann dies zu einer Ablehnung oder Einstellung Ihrer Leistung führen.

In anderen Fällen kann die Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten (Einsatz der Arbeitskraft) zu einer stufenweisen Kürzung (zunächst um 25%, dann um 50% bis zur gänzlichen Einstellung) von erhaltenen Leistungen führen.

MA 40 Pflichten gegenüber der Behörde
Gemäß §15 WMG sind Sie beispielsweise verpflichtet Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen.

Meldepflichten:

Der Behörde gegenüber haben Sie umfassende Meldepflichten – Sie müssen Änderungen in den folgenden Fällen unverzüglich der MA 40 melden:

Integrationspflichten

Sofern Sie unter die Integrationsvereinbarung fallen, sind Sie zur Vorlage der unterzeichneten Integrationserklärung an die MA 40 sowie zur Teilnahme und Abschluss von Deutsch-, Werte- und Orientierungskursen verpflichtet. Die Integrationserklärung ist beim ÖIF zu unterzeichen. Die Vorlage ist nur dann notwendig, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

1

Vereinbaren Sie einen Termin unter 01 9978043. Sie erreichen uns zu folgenden Zeiten:

Montag 09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr
Montag 09:00 - 14:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 16:00 Uhr
2

Schicken Sie alle für die Beratung notwendigen Dokumente (z.B. Bescheid) falls vorhanden an beratung@sozialberatungwien.at!

3

Haben Sie schon Post von der Behörde bekommen? Verpassen Sie keine wichtigen Fristen!